Satzung

über die Bildung, Zusammensetzung und Aufgaben eines Hessischen Landesbehindertenrates

in der Gründungsversammlung am 2. Oktober 1997 beschlossenen Fassung



Präambel

Im Hessischen Landesbehindertenrat vereinigen sich Menschen mit Behinderungen in Hessen und ihre Landesverbände unter Wahrung und gegenseitiger Respektierung ihrer souveränen Eigenständigkeit. Ziel dieses Zusammenschlusses ist die Verwirklichung der gleichberechtigten Teilhabe im Sinne des Artikel 3 Abs. 3 Satz 2 GG in allen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens und eine selbstbestimmte Lebensführung von Menschen mit Behinderungen sicherzustellen. Dabei sind die Belange besonders benachteiligter Gruppen und die Gleichstellung von Frauen und Männern zu berücksichtigen.

§ 1 - Bildung und Aufgaben

1. Im Land Hessen wird ein Hessischer Landesbehindertenrat eingerichtet.

2. Der Hessische Landesbehindertenrat ist die gewählte und selbständige Interessenvertretung der Bürgerinnen und Bürger des Landes Hessen mit einer wesentlichen Behinderung.

3. Der Hessische Landesbehindertenrat hat die Aufgabe der ständigen Begleitung der Gesetzgebung und Beratung der Verwaltungen in allen Bereichen, die Menschen mit Behinderungen betreffen. Er vertritt die Interessen von Menschen mit Behinderungen insbesondere gegenüber den Körperschaften des Landes Hessen sowie in der Öffentlichkeit im Sinne einer stärkeren Selbstbestimmung und Eigenständigkeit bei der Teilnahme am Leben der Gemeinschaft. Besonders bezieht sich dies z. B. auf die Bereiche Verkehr, Bauen und Wohnen, Schule, Ausbildung, Arbeit, Freizeit, Kultur, Wissenschaft, Kommunikation und Information, Sport, ambulante, teilstationäre und stationäre Hilfen und die soziale Sicherung. Dabei sind die Belange von Frauen und Kindern mit Behinderungen besonders zu berücksichtigen.

§ 2 - Delegiertenversammlung

1. Die Delegiertenversammlung besteht aus:
a) jeweils zwei Delegierten, die von landesweit tätigen Behinderten- vereinen, -verbänden und -organisationen (Behindertenvertretungen) entsandt werden; von diesen Delegierten soll jeweils eine Person männlichen und weiblichen Geschlechtes sein,

b) Menschen mit Behinderungen, die ihren ersten Wohnsitz in Hessen haben, nicht im Vorstand von Behindertenverbänden aktiv sind und in einer gesonderten Wahlversammlung für die Wahlzeit des Hessischen Landesbehindertenrates gewählt werden. Diese bestimmen in einer gesonderten Wahlversammlung für je angefangene 100 Teilnehmer/ Innen zwei Delegierte, jedoch nicht mehr als vier Delegierte. Die Delegierten sollen nach Frauen und Männern paritätisch gewählt werden.
2. Die entsandten Delegierten müssen Menschen mit Behinderungen nach § 1 Absatz 2 der Satzung oder deren gesetzlicher Vertreter sein.

3. Die Delegiertenversammlung tritt mindestens ein Mal jährlich zusammen, fasst grundlegende Beschlüsse, setzt Fachausschüsse ein und wählt den Hessischen Landesbehindertenrat für die Dauer von drei Jahren.

4. Der Hessische Landesbehindertenrat lädt die Behindertenvertretungen spätestens acht Wochen vor der Delegiertenversammlung ein und fordert sie auf, ihre Delegierten und deren StellvertreterInnen bis spätestens zwei Wochen vor der Delegiertenversammlung schriftlich anzumelden. Die Wahlversammlung der Delegierten im Sinne des Absatzes 1 b) wird von der Geschäftsstelle des Hessischen Landesbehindertenrates mindestens zehn Wochen vor der Delegiertenversammlung durch öffentliche Bekanntmachung einberufen. Zur Glaubhaftmachung, nicht im Vorstand einer Behindertenvertretung tätig zu sein, genügt die Abgabe einer schrift-lichen Erklärung.

5. Die Delegiertenversammlung beschließt den Wahlmodus und wählt einen Wahlausschuss mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Mitglieder des Wahlausschusses sind nicht wählbar für den Hessischen Landesbehindertenrat.

§ 3 - Hessischer Landesbehindertenrat

1. Der Hessische Landesbehindertenrat wird von der Delegiertenversammlung aus ihrer Mitte in geheimer Wahl für die Dauer von drei Jahren gewählt. Er besteht aus 12 Mitgliedern und bis zu 12 Nachrückern. Eine nach Frauen und Männern paritätische Besetzung des Landesbehindertenrates ist dabei sicherzustellen.

2. Die Mitglieder des Hessischen Landesbehindertenrates sowie deren StellvertreterInnen sind ehrenamtlich tätig. Für sie gelten die sich auf ehrenamtlich Tätige beziehenden Rechtsvorschriften entsprechend.

3. Der Hessische Landesbehindertenrat trifft alle wichtigen Entscheidungen im Sinne der Präambel und des § 1 dieser Satzung.

4. Der Hessische Landesbehindertenrat regelt seine Angelegenheiten in einer Geschäftsordnung.

§ 4 - Geschäftsstelle

Zur Führung der Geschäfte des Hessischen Landesbehindertenrates wird eine Geschäftsstelle eingerichtet.

§ 5 - Inkrafttreten

Diese Satzung wird von der Delegiertenversammlung mit einfacher Mehrheit verabschiedet und tritt mit ihrer Verabschiedung in Kraft.

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